Pflegeversicherung


Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung ab 2022!


Die folgende Tabelle zeigt Ihnen die gesetzlichen Leistungen, welche Sie vom Staat in den einzelnen Pflegegraden erhalten.


Durch Angehörige / BekannteDurch den ambulanten Dienst oder teilstationäre Pflege
Pflegegrad 1-*-*
Pflegegrad 2316 €*724 €*
Pflegegrad 3545 €*1363 €*
Pflegegrad 4728 €*1693 €*
Pflegegrad 5901 €*2095 €*
*+ Entlastungsbetrag bis
125 € monatlich


Der monatliche Entlastungsbetrag steht jedem Antragsteller zur Verfügung (Zusatzleistung bis zu 125 €).

Die Pflegebedürftigen müssen diesen bei der jeweiligen Pflegekasse beantragen - gerne helfen wir Ihnen bei dem Antragsformular.


Bei weiteren Fragen zu den neuen Pflegegraden informieren wir Sie gern persönlich.
Zögern Sie nicht uns anzurufen!

Krankenversicherung


Neben den Leistungen der Pflegeversicherung sind auch Leistungen der Krankenversicherung möglich.Die Behandlungspflege wird auf Anordnung des Arztes durchgeführt. Der Kunde hat auch die Möglichkeit bei Verweigerung der Kostenübernahme durch die Krankenkasse diese Leistungen privat zu erwerben, wobei die Verordnung vom Arzt vorhanden sein muss.

Eine ärztliche Verordnung zur häusliche Krankenpflege erfolgt ausschließlich, wenn:

  • eine medizinische Notwendigkeit besteht.
  • die erforderlichen Tätigkeiten nicht von Angehörigen übernommen werden können.


Leistungen der Behandlungspflege sind z. B.:

  • Verbandswechsel bei septisch und aseptischen postoperativen sowie chronischen Wunden
  • Medikamentenabgabe sowie das Richten der Medikamente in den Wochenspender
  • Blutdruckkontrollen
  • Blutzuckerkontrollen
  • Injektionen subcutan und intramuskulär
  • Überwachung von Infusionen
  • Katheterisierung der Harnblase und Einlauf
  • Einreibungen mit med. Salben und Lösungen

Pflegegeld
Übernehmen Angehörige, Bekannte oder sonstige nicht erwerbsmäßig pflegende Personen die Betreuung erhält der Pflegebedürftige Pflegegeld, das er an den Pflegenden weitergeben kann. Diese Art der Pflege, die von Nichtprofessionellen geleistet wird, gilt als ehrenamtlich. Das Pflegegeld zählt daher nicht als Einkommen und muss nicht versteuert werden.

Pflegesachleistung
Häusliche Pflege durch Pflegedienste wird als Sachleistung erbracht. Das Geld der Pflegekasse geht somit direkt an den Pflegedienst, nicht an den Pflegebedürftigen. Welchen Pflegedienst Sie wählen, steht Ihnen frei. Wichtig ist nur, dass der Pflegedienst einen Versorgungsvertrag mit der Pflegekasse abgeschlossen hat.

Verhinderungspflege
Ist die betreuende Pflegeperson krank oder nimmt sich Urlaub, kann der Pflegebedürftige bis zu sechs Wochen im Jahr eine Ersatz- oder Verhinderungspflege erhalten. Während dieser Zeit wird die Hälfte des Pflegegelds für vier Wochen weiterbezahlt. Das erleichtert es dem Pflegenden, eine Auszeit zu nehmen. Allerdings kann eine Pflegevertretung erst beansprucht werden, wenn der Pflegebedürftige zuvor sechs Monate in der häuslichen Umgebung gepflegt worden ist.

Wird die Verhinderungspflege in dieser Zeit durch entfernte Verwandte, Nachbarn oder einen Pflegedienst übernommen, zahlt die Pflegekasse für sechs Wochen bis zu 1.612 Euro pro Kalenderjahr. Springt ein naher Familienangehöriger ein oder jemand, der in häuslicher Gemeinschaft mit dem Pflegebedürftigen lebt, wird ein Betrag in Höhe des Pflegegeldes gezahlt und zusätzliche Aufwendungen wie Fahrkosten oder ein Verdienstausfall auf Nachweis mit bis zu 1.612 Euro pro Jahr erstattet.

Der Betrag der Verhinderungspflege kann um bis zu 806 Euro im Jahr aufgestockt werden. Voraussetzung hierfür ist, dass die Kurzzeitpflege nur zu 50 % ausgeschöpft wird.

Wichtig zu wissen:
Wird die Verhinderungspflege durch nahe Familienangehörige oder Personen aus dem Haushalt erbracht, ist kein Übertrag aus der Kurzzeitpflege möglich.

Teilstationäre Pflege
Wenn die Pflegeperson beispielsweise wegen anderer Aufgaben Zeiten überbrücken muss, kann die Betreuung in einer Einrichtung der Tages- oder Nachtpflege eine gute Lösung sein. Die Pflegekasse beteiligt sich in solchen Fällen an den Kosten der Pflege und der medizinischen Behandlungskosten sowie an den Transportkosten. Die teilstationären Pflegeleistungen werden neben den übrigen ambulanten Leistungen (Pflegesachleistungen und/oder Pflegegeld) ungekürzt gezahlt, eine Anrechnung auf diese Leistungen erfolgt nicht mehr.

Kurzzeitpflege
Die vorübergehende Unterbringung in einem Pflegeheim kann nötig sein, wenn beispielsweise

  • Im Anschluss an einen Krankenhausaufenthalt die Wohnung umgebaut werden muss, um den Bedürfnissen des zu Pflegenden entgegenzukommen
  • die Pflegeperson plötzlich ausfällt und keine Ersatzpflege zur Verfügung steht;
  • sich die Pflegebedürftigkeit vorübergehend erheblich verschlimmert.


Die Krankenkasse zahlt für die pflegerische Versorgung, die medizinische Behandlungspflege und die soziale Betreuung für maximal 28 Tage und bis zu 1.774 Euro im Jahr. Außerdem wird die Hälfte des Pflegegelds in der Zeit weitergezahlt.

Der Betrag kann auf bis zu 3.386 Euro im Jahr erhöht werden, wenn die finanziellen Mittel aus der Verhinderungspflege nicht genutzt werden. Werden Leistungen aus der Verhinderungspflege in die Kurzzeitpflege übertragen, verlängert sich der Anspruch auf die Kurzzeitpflege auf acht Wochen. Das Pflegegeld kann jedoch nur bis zu vier Wochen zur Hälfte weitergezahlt werden.


Zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen für Demenzkranke

Die Leistung kann von allen Pflegebedürftigen beansprucht werden. Es steht für diesen Personenkreis ein Betrag von maximal 125 Euro monatlich zur Verfügung. Die Leistungen können auch für Hilfen bei der hauswirtschaftlichen Versorgung durch Vertragspflegedienste oder Entlastungsangebote nach Landesrecht anerkannte niedrigschwelliger Dienste genutzt werden.


Zuschuss zu Umbaumaßnahmen

Die Krankenkasse beteiligt sich an den Kosten für einen Umbau der Wohnung, in der die häusliche Pflege stattfindet. Vorausgesetzt dadurch wird

  • die häusliche Pflege erst möglich;
  • die häusliche Pflege in erheblichem Maße erleichtert;
  • eine selbstständigere Lebensweise des Pflegebedürftigen wiederhergestellt.


Sind die Voraussetzungen geklärt, kann eine Wohnraumanpassung von der Pflegekasse mit bis zu 4.000 € pro Maßnahme unterstützt werden. Dieser Zuschuss wird ohne Einkommensprüfung gewährt. Leben mehrere Pflegebedürftige in einer Wohnung, ist der Gesamtbetrag auf 16.000 € begrenzt.

Auch die Einrichtung von Pflegewohngruppen wird gefördert.


Pflegehilfsmittel

Die Pflegekasse übernimmt die Kosten für die Pflegehilfsmittel, die die häusliche Pflege erleichtern. Dabei wird zwischen zwei Arten von Pflegehilfsmitteln unterschieden:

  • Zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel sind zum Beispiel Desinfektionsmittel oder Einmalhandschuhe. Hierfür zahlt die Krankenkasse bis zu 40 € monatlich.
  • Technische Hilfen sind nicht zum Verbrauch bestimmte Hilfsmittel und werden bevorzugt geliehen. Hierzu gehören beispielsweise Pflegebetten oder Hausnotrufsysteme. Hierbei trägt der Pflegebedürftige (ab 18 Jahren) grundsätzlich 10 Prozent der anfallenden Kosten, maximal 25 Euro.


Weitere Erläuterungen Kombination von Pflegegeld und Pflegesachleistung:

Die Pflege können sich Angehörige und ambulante Dienste auch teilen. Das bedeutet: Wird die Pflegesachleistung nicht in vollem Umfang in Anspruch genommen, wird ein anteiliges Pflegegeld gezahlt. Fragen Sie hierzu Ihre zuständige Krankenkasse.